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Baurechtsberater Architekten


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Produktinformationen
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Artikel-Nr.:
     858A-9783322890825
Hersteller:
     Vieweg & Teubner
Herst.-Nr.:
     9783322890825
EAN/GTIN:
     9783322890825
Suchbegriffe:
allgemeine Technikbücher
allgemeine Technikbücher - deutschs...
allgemeine technikbücher
Muß der Erbringer einer Architektenleistung auch tatsächlich Architekt sein, um nach der HOAI abrechnen zu können?.- Was muß bei der Beurteilung, ob eine Bausummenüberschreitung vorliegt, beachtet werden?.- Muß der Architekt die statischen Berechnungen auf ihre rechnerische Richtigkeit hin überprüfen?.- Der Unternehmer klagt auf Abschlagszahlung. Im folgenden kündigt der Bauherr den Vertrag. Kann die Klage auf Schlußzahlung geändert werden?.- Wann kann die Berechnung der maßgeblichen Kostensätze durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden?.- Können die für die Honorarabrechnung grundlegenden anrechenbaren Kosten auf solche beschränkt werden, die von der Bewilligungsbehörde anerkannt werden?.- Wird das Architektenhonorar bei Kündigung des Vertrages sofort fällig?.- Kann der als freier Mitarbeiter in einem Architektenbüro tätige Architekt die Mindestsätze verlangen, wenn der Architektenvertrag lediglich mündlich geschlossen worden ist?.- Muß das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen, wenn die Einstufung in eine bestimmte Honorarzone streitig ist?.- Ist die Rechnung des Statikers hinreichend prüfbar, wenn die Kostenermittlung fehlt und Kosten aufgrund eigener Schätzung ermittelt wurden?.- Kann der Architekt bei Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund die von ihm erbrachten Leistungen in Rechnung stellen?.- Ist das Leugnen eines Vertrages und die Weigerung der Abnahme der Architektenleistung Grund für eine fristlose Kündigung?.- Kann der Architekt Leistungen durch Anzeigen in der Presse zu niederen Honorarsätzen wirksam anbieten?.- Ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorares unwirksam, weil die in der HOAI festgelegten Höchstsätze überschritten werden?.- Im Architektenvertrag wurde ein Pauschalhonorarvereinbart. Muß der Architekt Angaben zu anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone und zu den erbrachten Leistungsphasen machen?.- Bedarf es für die Prüffähigkeit der Honorarschlußrechnung eine Bezugnahme auf die Vorschriften der Honorarordnung?.- Ist es erforderlich, in der Schlußrechnung eine Abschlagszahlung aufzulisten?.- Hat derjenige, der architektenübliche Leistungen in Anspruch nimmt, diese zu bezahlen, wenn er die Inanspruchnahme als unverbindlich ,,bezeichnet"?.- Kann der Bauherr den Architekten auffordern, Architektenleistungen zu einer erheblich unter den Mindestsätzen liegenden Pauschale zu erbringen?.- Hat der Architekt Anspruch auf Restforderung aus einer Abschlagsrechnung, welche verjährt ist und wogegen die Einrede der Verjährung geltend gemacht wurde?.- Muß der Bauherr für eine unverbindliche grobe Kostenschätzung des Architekten zahlen?.- Ist der Architekt schadensersatzpflichtig, wenn er den Architektenvertrag kündigt, weil der Auftraggeber unberechtigt Abschlagszahlungen verweigert?.- Trotz Kenntnis der Zustimmungsbedürftigkeit gibt der Bauherr eine Planung in Auftrag. Muß der Architekt auf die Risiken dieses Auftrages hinweisen?.- Stellt die fehlende Genehmigungsfähigkeit einer Planung einen wichtigen Grund zur Kündigung dar, wenn die Genehmigungsfähigkeit durch Umplanungen erreicht werden kann?.- Kann der Auftraggeber vom Architekten die Originalzeichnungen verlangen?.- Kann der Architekt das Honorar verlangen, wenn er beauftragt war, die Baugenehmigungsreife herzustellen und dies tut?.- Ist die Tätigkeit des bauleitenden Architekten eine Bauleistung im Sinne der Verdingungsordnung der Bauleistungen?.- Können geleistete Vorschüsse auf Honorarforderungen eines Architekten zurückverlangt werden, wenn die Geschäftsgrundlagedes Vertrages wegfallt?.- Muß der Bauherr Schadensersatz leisten, wenn er die Ausschreibung wegen fehlender Finanzierungsmittel aufhebt?.- Hat der Architekt Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Baubehörde eine Bauvoranfrage rechtswidrig ablehnt und ihm so eine Provision entgeht?.- Stellt die Überschreitung einer vom Bauherrn vorgegebenen Bausumme um 16% eine zur Ersatzpflicht führende Pflichtverletzung des Architekten dar?.- Hat der Bauherr einen Schadensersatzanspruch gegen den Architekten, wenn der Überschreitung der berechneten Baukosten ein entsprechender Wertzuwachs gegenüber steht?.- Ist der Bauherr verpflichtet, der Witwe und Erbin eines für ihn tätig gewesenen Architekten Auskunft über sämtliche Baukosten zu erteilen?.- Kann der Anspruch auf Architektenvergütung trotz Formnichtigkeit des Architektenvertrages gegeben sein?.- Bedarf eine Honorarvereinbarung über anrechenbare Kosten der Schriftform?.- Haftet der Architekt für Schäden an Nachbargebäuden, die im Zusammenhang mit Ausschachtungsarbeiten auf dem Baugrundstück entstehen?.- Ist ein Baubetreuungsvertrag zwischen Architekt und Bauherr wirksam, in dem der Baubetreuer zunächst die Leistungen nach Phase 1 und 2 des §15 Abs. 1 HOAI zu erbringen hat und der Bauherr für den Fall, daß er die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt, die Planungsleistung bezahlen muß?.- Den Auftraggeber über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars aufklären?.- Kann der Architekt sein Mindesthonorar verlangen, wenn er neben der Genehmigungsplanung auch das gem. §6 Bauvorlagenverordnung NW erforderliche Entwässerungsgesuch erstellt?.- Kann der Architekt die in seiner Schlußrechnung genannten anrechenbaren Kosten insgesamt oder teilweise nur schätzen?.- Darf der Architekt ausnahmsweise dieanrechenbaren Kosten für die Leistungsphase V schon nach der Kostenberechnung und nicht erst nach der Kostenfeststellung ermitteln?.- Berührt das Bestehen von Mängeln aus Überwachungsfehlern des Architekten die Fälligkeit einer Abschlags- bzw. Schlußrechnung?.- Kann eine Honorarrechnung für die Leistungsphase I -- IV des §15 HOAI prüffähig sein, wenn eine Kostenberechnung nicht vorgelegt wird?.- Wie ist das Architektenhonorar zu berechnen, wenn im Architektenvertrag das Objekt als Neubau eines Wohngebäudes bezeichnet wird, es sich tatsächlich aber um 5 Reihenhäuser handelt?.- Kann die Bemessungsgrundlage für das Architektenhonorar frei vereinbart werden?.- Muß dem Architekten bei mangelhafter Planung Gelegenheit gegeben werden, seine Planung zu überarbeiten?.- Kann der Architekt den Architektenvertrag kündigen und Schadensersatz verlangen, wenn der Auftraggeber sich ernsthaft und endgültig weigert, den Architektenvertrag zu erfüllen?.- Haftet ein Architekt persönlich, wenn er als Geschäftsführer einer Bauträgerfirma zur Sicherung eigener Werklohnforderungen gegen diese Gesellschaft Werklohnforderungen der Gesellschaft an sich selbst abtritt?.- Welche Kosten kann der Architekt gemäß seiner Abgabenordnung anrechnen?.- Schuldet der mit einer Bauvoranfrage beauftragte Architekt eine Kostenschätzung nach DIN 276?.- Aufgrund rechtlich unzutreffender Ausführungen des Architekten akzeptiert der Bauherr eine AGB-Klausel. Ist diese wirksam?.- Schadensersatzanspruch des Bauherrn, wenn der Architekt seinen Plan ohne den Bestandsplan eines anschließenden Bauwerks macht?.- Muß der Architekt Abdichtungsmaßnahmen für ein Bauwerk genau planen oder reicht ein bloßer Hinweis auf die entsprechenden DIN-Normen aus?.- Ist der Plan des Architekten mangelhaft,wenn der Architekt die in der Bauordnung vorgeschriebene Abstandsfläche nicht berücksichtigt?.- Das Fundament entspricht nicht der Tragfähigkeit des Bodens. Kann der Bauherr vom Architekten Schadensersatz verlangen?.- Muß Geld, welches aufgrund eines Schadenersatzanspruches gezahlt worden ist, zur Beseitigung des Schadens aufgewendet werden?.- Von wem kann der Bauherr Ersatz verlangen, wenn Wärmedämmungsmaßnahmen sich als mangelhaft erweisen?.- Hat der Bauherr einen Schadenersatzanspruch gegen den Architekten, wenn dieser bei der Untersuchung und Behebung von Mängeln den Bauherrn nicht unterstützt?.- Ist der Architekt schadenersatzpflichtig, wenn er bei einem Doppelhaus die Schallschutzwerte nicht sicherstellt?.- Liegt ein Mangel vor, wenn der Architekt die vorgesehene, genau bestimmte Wohnfläche überschreitet?.- Kann der Architekt seine Haftung für Folgeschäden ausschließen?.- Kann eine wirksame Honorarvereinbarung vor Beendigung der Architektentätigkeit abgeändert werden?.- Wem obliegt die Beweislast für die nach § 10 Abs. 2 HOAI anrechenbaren Kosten?.- Anspruch des Architekten auf zusätzliche Vergütung, wenn er Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen überprüft?.- Kann der Architekt Pläne, die im Maßstab 1:50 statt 1:100 ausgeführt sind, als Ausführungsplanung bewerten?.- Kann der Architekt ein höheres Honorar verlangen als vereinbart worden ist, wenn sich die Bauzeit über die vorgesehene Dauer hinaus verlängert?.- Kann der Architekt die Mindestsätze der HOAI verlangen, wenn mündlich vereinbart wird, daß ein Vergütungsanspruch nur vereinzelt bei einer bestimmten Bedingung (z.B. Bau einer Straße) eintreten soll?.- Steht dem Architekten ein Honorar für besondere Leistungen zu, wenn es aneiner schriftlichen Vereinbarung gem. §5 Abs. 4, Satz 1, HOAI mangelt?.- Wie ist die Beweisverteilung, wenn der Architekt für Planungsänderungen zu Unrecht Honorar berechnet?.- Ist die Gebührenrechnung des Architekten begründet, wenn dieser Planungsarbeiten durchführt, obwohl die Finanzierung noch nicht gesichert ist?.- Hat der Architekt einen Honoraranspruch für die Leistungsphasen 1 bis 4, wenn die Baugenehmigung verweigert und daraufhin der Architektenvertrag gekündigt wird?.- Inwieweit müssen Aufwendungen nach Kündigung eines Architektenvertrages gem. §649 BGB als nicht erspart berücksichtigt werden?.- Ist eine vertragliche Regelung wirksam, wonach die zu berücksichtigenden Aufwendungsersparnisse mit 40% der nicht erbrachten Leistungen angesetzt sind?.- Unterliegen mündliche Preisabsprachen für individuelle Planungsänderungen beim Kauf eines schlüsselfertigen Hauses dem §4 der HOAI?.- Sind mündliche Honorarvereinbarungen in jedem Fall nichtig?.- Muß bei einem Architektenhonorar die Nebenkostenpauschale schriftlich vereinbart werden, um Wirksamkeit zu entfalten?.- Kann der Architekt sein Honorar für Grundleistungen bei anrechenbaren Kosten unter DM 50.000,00 gem. §16 Abs. 2 HOAI als Pauschalhonorar berechnen?.- Kann der Architekt Einzelposten in der Schlußrechnung durch bisher nicht berechnete Posten ersetzen?.- Wann steht dem Architekten ein Vergütungsanspruch für einen Vorentwurf zu?.- Kann das Architektenhonorar gekürzt werden, wenn ein örtlicher Zusammenhang zweier gleichartiger Gebäude vorliegt?.- Kann der Bauherr dem Architekten den Abschluß mit einem Handwerker empfehlen, obwohl vereinbart war, bei der Auftragsvergabe nur gemeinsam zu handeln?.- Schließt die Beauftragung eines Architekten die Befugnis zur Einschaltung vonSonderfachleuten ein?.- Kann der Architekt ohne Zustimmung des Bauherrn einem Ingenieur die Erarbeitung der statischen Berechnungen übertragen?.- Ist der Architekt berechtigt, für den Bauherrn von einer Abtretungsanzeige Kenntnis zu nehmen?.- Gelten die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auch unter Nichtkaufleuten?.- Kann der Architekt am Schallschutz eines Einfamilienhauses sparen, wenn Gegenstand der Planung Einfamilienhäuser in Sparbauweise sind?.- Kann der Bauherr auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Herausgabe der Originalzeichnungen vom Architekten verlangen?.- Wann wird der Honoraranspruch des Architekten fällig?.- Verstößt der Architekt gegen Treu und Glauben, wenn er seine Schlußrechnung ändert?.- Kann der Bauherr vom Architekten Schadenersatz verlangen, wenn er weiß, daß der Architektenplan nur mit Cirkamaßen gefertigt ist?.- Kann der Bauherr das Architektenhonorar um 2% kürzen, wenn der Architekt die Kostenberechnung nach DIN 276 nicht rechtzeitig erbracht hat?.- Bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, damit der Architekt die Nebenkosten pauschal abrechnen kann?.- Kann für eine prüffähige Architektenrechnung ausreichen, daß für Leistungsphasen nur Prozentsätze genannt werden und eine Kostenermittlung fehlt?.- Wann steht dem Architekten ein Honoraranspruch für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 des §15 HOAI nicht zu?.- Hat der Bauherr eine Mängelrüge, wenn er aufgrund eines Architektenplans baut, welcher erkennbar nur nach Circamaßen gefertigt ist?.- Wer muß das (nicht) Vorliegen eines Baukostenhöchstbetrages beweisen?.- In welchem Umfang ist ein Architekt beauftragt, wenn er die erforderliche Planung soweit zu erarbeiten hat, daß eine Bauvoranfrage gestellt werden kann?.-Kann der Architekt eine Erhöhung seines Honorars verlangen, wenn sich die Bauzeit um das dreifache verlängert?.- Wann kann ein Architektenhonorar ohne Bindung an die Höchst- und Mindestsätze vereinbart werden?.- Gilt die HOAI auch, wenn ein Architekt Planungsleistungen an einen Ingenieur weitervergibt?.- Muß der Bauherr im Fall eines abgebrochenen Bauvorhabens die Kostenfeststellung der anrechenbaren Kosten selbst durchführen?.- Wann werden Honorarforderungen des Architekten fällig?.- Kann der Architekt ein Honorar für die Erbringung der Ausführungsplanung verlangen, wenn die noch ausstehende Baugenehmigung nicht erteilt wird?.- Hat der Verkäufer die Ausführungsplanung zu bezahlen, wenn bei einem Grundstückskaufvertrag vereinbart ist, daß der Verkäufer sämtliche für den Erhalt der Baugenehmigung erforderlichen Planungskosten einschließlich der Statikkosten zu tragen hat?.- Pflichten des Architekten, wenn er mit der Genehmigungsplanung beauftragt wird?.- Sind Zinsen für einen Kredit, welchen der Bauherr wegen einer Überschreitung der Bausumme aufgenommen hat, vom Architekten als Schaden zu erstatten?.- Haftet der Architekt für Fehler des von ihm eingesetzten Bauleiters?.- Welchen Umfang hat der einem Architekten erteilte Auftrag, eine Bauvoranfrage einzuholen?.- Welches Honorar steht dem Architekten zu, wenn es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung für eine Bauvoranfrage fehlt?.- Muß der Auftragnehmer bei Kündigung durch den Auftraggeber seine ersparten Aufwendungen konkret vortragen und beziffern?.- Ist der Rückzahlungsanspruch auf geleistete Abschlagszahlungen begründet, wenn eine prüffähige Schlußrechnung nicht überreicht worden ist?.- Kann der Architekt vor Vorlage einer genehmigungsfähigen Planung sein Honorar verlangen?.- ZurAbgrenzung von honorarfreier Akquisitionstätigkeit und vergütungspflichtiger Architektentätigkeit.- Stellt unsachliche Kritik einen wichtigen Grund für die Kündigung eines Vertrages dar?.- Ist der Architekt für Maßfehler verantwortlich, wenn der Auftraggeber die Planung prüfen mußte?.- Wann muß der Architekt die Berechnung seines Honorars im einzelnen darlegen, wenn ein Verzicht auf eine Schlußrechnung vereinbart ist?.- Kann ein Pauschalhonorar mündlich vereinbart werden?.- Indexverzeichnis.- Urteilsregister zu den Fällen.- Gesetzesregister zu den Fällen.
Weitere Informationen:
Author:
Jürgen Rilling
Verlag:
Vieweg & Teubner
Sprache:
ger
Weitere Suchbegriffe: Ausschreibung; Bauleistungen; Baurecht; Bauträger; DIN; Entwurf; Haftung; Handwerk; Ingenieur; Planung; Regelung; Schallschutz; Verfahren; Vorschriften; Schlussrechnung, Ausschreibung, Bauleistungen, Baurecht, Bauträger, DIN, Entwurf, Haftung, Handwerk, Ingenieur, Planung
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